Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LMG NRW
LMG NRW§ 69 Informationspflichten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/69#abs-1 (1) Die Betriebsgesellschaft hat der Veranstaltergemeinschaft Änderungen ihrer Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen. Die Veranstaltergemeinschaft unterrichtet die LfM hierüber.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/69#abs-2 (2) Die Veranstaltergemeinschaft hat die LfM über Änderungen der Vereinbarung mit der Betriebsgesellschaft zu unterrichten.