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§ 69 NW_28223 (Nordrhein-Westfalen) — Informationspflichten

LMG NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Betriebsgesellschaft hat der Veranstaltergemeinschaft Änderungen ihrer Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen. Die Veranstaltergemeinschaft unterrichtet die LfM hierüber.

(2) Die Veranstaltergemeinschaft hat die LfM über Änderungen der Vereinbarung mit der Betriebsgesellschaft zu unterrichten.