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LMG NRW

§ 57 Sendezeit für Dritte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/57#abs-1 (1) Jeder Veranstalter hat den obersten Landesbehörden sowie den Kreisen, Gemeinden und sonstigen kommunalen Gebietskörperschaften im Verbreitungsgebiet unverzüglich für amtliche Verlautbarungen angemessene Sendezeit einzuräumen. Für die Einräumung von Sendezeit an die Evangelische Kirche, die Katholische Kirche und die jüdischen Kultusgemeinden gilt § 36 Abs. 4 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/57#abs-2 (2) § 36 Abs. 3, 5 bis 7 gilt entsprechend.

§ 56 § 58