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LMG NRW

§ 36 Verlautbarungsrecht, Sendezeit für Dritte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/36#abs-1 (1) Jeder Veranstalter hat der Bundesregierung und den obersten Landesbehörden für amtliche Verlautbarungen angemessene Sendezeit unverzüglich einzuräumen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/36#abs-2 (2) Jeder Veranstalter eines landesweiten Vollprogramms hat Parteien oder Wählergruppen während ihrer Beteiligung an Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zum Landtag Nordrhein-Westfalen angemessene Sendezeit zur Wahlwerbung einzuräumen, wenn sie in Nordrhein-Westfalen mit a) einem Listenwahlvorschlag, einer Landesliste oder einer Landesreserveliste oder b) in einem Sechstel der Wahlkreise mit Kreiswahlvorschlägen zugelassen sind. Alle Parteien und Wählergruppen sind gleich zu behandeln; § 5 Abs. 1 Satz 2 bis 4 Parteiengesetz gilt entsprechend. Für Sendezeiten zur Wahlwerbung, die ein Veranstalter ohne Verpflichtung nach diesem Gesetz oder über die Verpflichtung nach Satz 1 hinaus einräumt, gilt Satz 2 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/36#abs-3 (3) Ein Veranstalter kann den in seinem Verbreitungsgebiet zur Kommunalwahl zugelassenen Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerbern während ihrer Beteiligung an Kommunalwahlen Sendezeit zur Wahlwerbung einräumen; in diesem Fall gilt Abs. 2 Satz 2 für die in den Wahlgebieten zugelassenen Wahlvorschläge entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/36#abs-4 (4) Jeder Veranstalter eines Vollprogramms hat den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den jüdischen Kultusgemeinden, wenn diese nicht als Veranstalter eines landesweiten Rundfunkprogramms zugelassen sind, auf deren Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen einzuräumen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/36#abs-5 (5) In den Fällen der Absätze 1 bis 4 kann der Veranstalter die Erstattung seiner Selbstkosten verlangen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/36#abs-6 (6) Für den Inhalt einer Sendung nach den Absätzen 1 bis 4 ist verantwortlich, wem die Sendezeit gewährt worden ist.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/36#abs-7 (7) Unbeschadet der Regelung des Absatzes 6 hat der Veranstalter die Ausstrahlung einer Sendung nach Absatz 2 und 3 abzulehnen, wenn deren Inhalt offenkundig und schwerwiegend gegen die allgemeinen Gesetze verstößt oder nicht ausschließlich dem Zweck der Wahlwerbung dient. Gegen die Ablehnung kann innerhalb eines Monats schriftlich oder elektronisch Beschwerde bei der LfM eingelegt werden. Die LfM bestätigt die Ablehnung oder ordnet die Verbreitung der Sendung an.

§ 35 § 37