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LMG NRW

§ 32 Redaktionell Beschäftigte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die redaktionell Beschäftigten haben die ihnen übertragenen Programmaufgaben im Rahmen der Gesamtverantwortung des Veranstalters in eigener journalistischer Verantwortung unter Beachtung der Programmgrundsätze nach § 31 zu erfüllen. Unberührt bleiben vertragliche Vereinbarungen und Weisungsrechte des Veranstalters.

§ 31a § 33