Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LMG NRW
LMG NRW§ 26 Untersagung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/26#abs-1 (1) Die Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms ist unzulässig, wenn
1. entgegen § 24 Anzeigen oder Unterlagen nicht vollständig oder nicht fristgerecht vorgelegt, Auskünfte nicht vollständig oder nicht fristgerecht erteilt, vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht oder Sicherheiten nicht fristgerecht geleistet werden,
2. die Regelungen dieses Gesetzes über die Rangfolge von Programmen nicht eingehalten werden,
3. gegen Weiterverbreitungsgrundsätze nach § 23 verstoßen wird,
4. der Veranstalter nach dem für ihn geltenden Recht zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder die im Ursprungsland zuständige Stelle festgestellt hat, dass das Programm den dort geltenden Rechtsvorschriften nicht entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/26#abs-2 (2) Liegt ein Untersagungsgrund vor Beginn der Weiterverbreitung vor, ordnet die LfM an, dass die Weiterverbreitung erst erfolgen darf, wenn sie festgestellt hat, dass dieses Gesetz der Weiterverbreitung nicht entgegensteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/26#abs-3 (3) Besteht ein Untersagungsgrund nach Absatz 1 Nummer 1 oder 3 nach Beginn der Weiterverbreitung, weist die LfM den Veranstalter schriftlich oder elektronisch darauf hin. Liegt der Untersagungsgrund in der Person des Betreibers einer Kabelanlage vor, wird dieser von der LfM unterrichtet. Dauert der Rechtsverstoß fort oder wiederholt er sich, hat die LfM nach Anhörung die Weiterverbreitung endgültig zu untersagen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/26#abs-4 (4) Besteht ein Untersagungsgrund nach Absatz 1 Nummer 2 oder 4, erfolgt die Untersagung nach vorheriger Anhörung. Im Fall des Absatz 1 Nummer 2 werden die Programme untersagt, die der Rangfolge nicht entsprechen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/26#abs-5 (5) Im Fall des Absatz 1 Nummer 1 und 3 erfolgt die Untersagung unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit des Verstoßes für einen bestimmten Zeitraum, der einen Monat nicht überschreiten darf. Hat die LfM dreimal die Weiterverbreitung für einen bestimmten Zeitraum untersagt, erfolgt bei einem erneuten Verstoß die endgültige Untersagung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/26#abs-6 (6) Die Untersagung ist dem Veranstalter und dem Betreiber der Kabelanlage bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/26#abs-7 (7) §§ 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen finden keine Anwendung.
Abschnitt 4
Umstellung von analoger
auf digitale Übertragung, Experimentierklausel