Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LMG NRW
LMG NRW§ 25 Beanstandung und Aussetzung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/25#abs-1 (1) Verstößt ein durch eine Landesmedienanstalt zugelassenes Programm, das nach § 23 Absatz 1 weiterverbreitet wird, gegen eine Bestimmung des Medienstaatsvertrages, beanstandet die LfM den Verstoß gegenüber der für die Zulassung des Veranstalters zuständigen Stelle.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/25#abs-2 (2) Für die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen oder rundfunkähnlichen Telemedien nach § 23 Absatz 1 gilt § 103 des Medienstaatsvertrages entsprechend.