Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LMG NRW
LMG NRW§ 124 Vermögensnachteile
Stand: 26.08.2026
Der Veranstalter oder Anbieter wird für einen Vermögensnachteil, den er infolge berechtigter Maßnahmen nach den vorstehenden Vorschriften erleidet, nicht entschädigt.
Abschnitt 12
Ordnungswidrigkeiten