Der Veranstalter oder Anbieter wird für einen Vermögensnachteil, den er infolge berechtigter Maßnahmen nach den vorstehenden Vorschriften erleidet, nicht entschädigt.
Abschnitt 12
Ordnungswidrigkeiten
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Der Veranstalter oder Anbieter wird für einen Vermögensnachteil, den er infolge berechtigter Maßnahmen nach den vorstehenden Vorschriften erleidet, nicht entschädigt.
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