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# § 9 NW_28214 (Nordrhein-Westfalen) — Anmeldung und Bekanntmachung des Formwechsels

Gesetz zur Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen und zur Umwandlung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Formwechsel ist zur Eintragung in das Handelsregister bei dem zuständigen Gericht anzumelden.

(2) 1Das zuständige Gericht hat die Eintragung der neuen Rechtsform durch den Bundesanzeiger und mindestens ein anderes Blatt ihrem ganzen Inhalt nach bekanntzumachen. 2Mit dem Ablauf des Tages, an dem das letzte der die Bekanntmachung enthaltenden Blätter erschienen ist, gilt die Bekanntmachung als erfolgt.

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Zitiervorschlag: § 9 NW_28214 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28214/9

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