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Gesetz zur Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen und zur Umwandlung der …

§ 5 Übergangsmandat in den Betrieben der Landesbank Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28214/5#abs-1 (1) 1Die örtlichen Personalräte in den Betrieben oder Betriebsteilen der Westdeutschen Landesbank Girozentrale behalten ihre Zuständigkeit auch für die Betriebe oder Betriebsteile, die auf die Landesbank Nordrhein-Westfalen abgespalten werden. 2Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betrieben oder Betriebsteilen der Landesbank Nordrhein-Westfalen ein Personalrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist, spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28214/5#abs-2 (2) 1Die Aufgaben des Gesamtpersonalrats nimmt der bisherige Gesamtpersonalrat der Westdeutschen Landesbank Girozentrale übergangsweise wahr. 2Das Übergangsmandat des Gesamtpersonalrats endet, sobald bei der Landesbank Nordrhein-Westfalen ein Gesamtpersonalrat gebildet ist, spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28214/5#abs-3 (3) Die vorstehenden Absätze 1 und 2 gelten für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen und die Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung sowie für die Schwerbehindertenvertretung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale entsprechend.

§ 4 § 6