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Gesetz zur Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen und zur Umwandlung der …

§ 3 Haftung der beteiligten Rechtsträger für Altverbindlichkeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

1Für die Erfüllung der bis zum Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes vereinbarten Verbindlichkeiten haften die Westdeutsche Landesbank Girozentrale und die Landesbank Nordrhein-Westfalen als Gesamtschuldner. 2Derjenige Rechtsträger, dem eine Verbindlichkeit durch den Bescheid nach § 2 Abs. 1 Satz 6 nicht zugeordnet ist, haftet für diese Verbindlichkeit nur, wenn sie vor Ablauf des 31. Dezember 2006 fällig ist und daraus Ansprüche gegen ihn gerichtlich geltend gemacht sind. 3Bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt zur Geltendmachung der Erlass eines Verwaltungsakts. 4Im Innenverhältnis haftet derjenige Rechtsträger, dem die Verbindlichkeit zugeordnet ist. 5Weitergehende Ansprüche von Gläubigern und Sonderrechtsinhabern aufgrund der Abspaltung sind ausgeschlossen.

§ 2 § 4