Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zur Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen und zur Umwandlung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale

Gesetz zur Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen und zur Umwandlung der …

§ 15 Gebührenbefreiung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

1Rechtshandlungen, die aus Anlass der in diesem Artikel geregelten Maßnahmen erforderlich werden, sind gebührenfrei. 2Das gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.

Der Ministerpräsident

Der Finanzminister

Der Innenminister

Der Minister

für Wirtschaft und Mittelstand,

Energie und Verkehr

Der Minister

für Städtebau und Wohnen,

Kultur und Sport

§ 14