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§ 15 NW_28214 (Nordrhein-Westfalen) — Gebührenbefreiung

Gesetz zur Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen und zur Umwandlung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1Rechtshandlungen, die aus Anlass der in diesem Artikel geregelten Maßnahmen erforderlich werden, sind gebührenfrei. 2Das gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.

Der Ministerpräsident

Der Finanzminister

Der Innenminister

Der Minister

für Wirtschaft und Mittelstand,

Energie und Verkehr

Der Minister

für Städtebau und Wohnen,

Kultur und Sport