1Rechtshandlungen, die aus Anlass der in diesem Artikel geregelten Maßnahmen erforderlich werden, sind gebührenfrei. 2Das gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.
Der Ministerpräsident
Der Finanzminister
Der Innenminister
Der Minister
für Wirtschaft und Mittelstand,
Energie und Verkehr
Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport