Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APO-OS
APO-OS§ 3 Verkürzung der Ausbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/3#abs-1 (1) Auf Antrag kann die Ausbildung auf zwei Jahre verkürzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass überdurchschnittliche Leistungen in den Lernbereichen, die den Kursen der Eingangsphase entsprechen, vorliegen oder durch eine Feststellungsprüfung nachgewiesen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/3#abs-2 (2) Über die Verkürzung der Ausbildung entscheidet die Kollegleitung im Zusammenhang mit der Aufnahme.