nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 3 NW_28211 (Nordrhein-Westfalen) — Verkürzung der Ausbildung

APO-OS

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf Antrag kann die Ausbildung auf zwei Jahre verkürzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass überdurchschnittliche Leistungen in den Lernbereichen, die den Kursen der Eingangsphase entsprechen, vorliegen oder durch eine Feststellungsprüfung nachgewiesen werden.

(2) Über die Verkürzung der Ausbildung entscheidet die Kollegleitung im Zusammenhang mit der Aufnahme.