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APO-OS§ 25 Abschluss-, Abgangszeugnis, Fachhochschulreife(schulischer Teil)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/25#abs-1 (1) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die die Abschlussprüfung am Oberstufen-Kolleg bestanden haben, erhalten gemäß § 43 Abs. 5 ein Abschlusszeugnis. Kollegiatinnen und Kollegiaten, die das Oberstufen-Kolleg vor erfolgreichem Ablegen der Abschlussprüfung verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis, in dem die erfolgreich bestandenen Teile der Ausbildung und der erreichte Schulabschluss bescheinigt werden; dabei enthalten Abgangszeugnisse aus der Eingangsphase Noten gemäß § 48 Absatz 3 SchulG und Abgangszeugnisse aus der Hauptphase Noten und Punkte gemäß § 23 Absatz 6.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/25#abs-2 (2) Alle Zeugnisse enthalten neben den Noten für die Fächer die nach § 49 Absatz 2 und 3 SchulG erforderlichen Angaben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/25#abs-3 (3) Frühestens am Ende des zweiten Semesters der Hauptphase kann der schulische Teil der Fachhochschulreife Kollegiatinnen und Kollegiaten zuerkannt werden, die:
1. in zwei aufeinander folgenden Semestern die obligatorischen Lehrveranstaltungen (§ 19) belegt haben,
2. die Studienfachkurse in diesen Semestern bestanden haben,
3. neun Grund- oder Fremdsprachenkurse (je 80 Std.) sowie ein Projekt in diesen Semestern bestanden haben, darunter zwei Kurse in einer Fremdsprache, je zwei Grundkurse mit einem fachlichen Schwerpunkt in Deutsch und Mathematik sowie in einem der Fächer Biologie, Chemie, Geologie, Physik oder Informatik und einen Kurs aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld, sofern diese Fächer nicht als Studienfachkurse eingebracht werden,
4. 15 benotete Leistungsnachweise, darunter je zwei in den Studienfachkursen, den Fremdsprachenkursen, den Grundkursen mit fachlichem Schwerpunkt in Deutsch, Mathematik, einer Naturwissenschaft und einem gesellschaftswissenschaftlichen Fach sowie einen Leistungsnachweis aus einem Projekt erbracht haben.
Der schulische Teil der Fachhochschulreife kann auch zuerkannt werden, wenn nicht mehr als zwei dieser Kurse, darunter höchstens ein Studienfachkurs, nicht bestanden wurden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/25#abs-4 (4) In den vier benoteten Leistungsnachweisen der Studienfachkurse müssen 40 Punkte der zweifachen Wertung und in den elf benoteten Leistungsnachweisen der Fremdsprachenkurse und der Grundkurse mindestens 55 Punkte einfacher Wertung erreicht worden sein. In zwei der vier Leistungsnachweise der Studienfachkurse und in sieben der elf übrigen Leistungsnachweise müssen mindestens fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht worden sein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/25#abs-5 (5) Die Gesamtpunktzahl (mindestens 95, höchstens 285 Punkte), die sich aus der Bewertung der vier Kurse in den Studienfächern und elf Grundkurse ergibt, wird nach der Formel
N = 5 2/3 – P/57
in eine Durchschnittsnote umgerechnet. Diese wird auf eine Stelle hinter dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. Eine Gesamtpunktzahl über 260 ergibt die Durchschnittsnote 1,0. Die Durchschnittsnote wird in Ziffern und Buchstaben auf dem Abgangszeugnis ausgewiesen.