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APO-OS§ 18 Übergang in die Hauptphase
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/18#abs-1 (1) Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Übergang in die Hauptphase wird durch eine Konferenz der die Kollegiatin oder den Kollegiaten Unterrichtenden am Ende der Eingangsphase festgestellt. Die Konferenz entscheidet auf der Basis der festgestellten Voraussetzungen unter Berücksichtigung der im Portfolio (§ 21 Abs. 2) erkennbaren Gesamtentwicklung der Kollegiatin oder des Kollegiaten über den Übergang in die Hauptphase, Rückstufung oder Entlassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/18#abs-2 (2) Die Voraussetzungen für den Übergang in die Hauptphase sind erfüllt, wenn Kurse im Umfang der Wochenstundenzahlen gemäß § 17 Abs. 2, darunter die gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 1 bis 7 zu belegenden Lehrveranstaltungen, belegt und bestanden wurden. Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn nicht mehr als zwei dieser Lehrveranstaltungen nicht bestanden wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/18#abs-3 (3) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die nicht mehr als drei der Lehrveranstaltungen gemäß § 17 Absatz 3, darunter höchstens einen Brückenkurs, nicht bestanden haben, können auf Beschluss der Konferenz die nicht erbrachten Leistungen in einer der Lehrveranstaltungen durch eine Nachprüfung oder durch das Bestehen einer gleichartigen und gleichwertigen Lehrveranstaltung im dritten Semester nachträglich erbringen; eine Wiederholung der Nachprüfung kann nach der Feststellung einer positiven Prognose durch die Konferenz zugelassen werden. Die Nachprüfungen finden in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn statt. Kollegiatinnen und Kollegiaten, die die Nachprüfung oder die wiederholte Lehrveranstaltung nicht bestehen, treten nach Entscheidung der Konferenz in das erste oder zweite Semester der Eingangsphase zurück. Dabei werden die zu wiederholenden Kurse sowie die weiteren im Rahmen der Gesamtunterrichtsverpflichtung zu belegenden Kurse mit den entsprechenden Leistungsnachweisen durch die Pädagogische Leiterin oder den Pädagogischen Leiter neu festgelegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/18#abs-4 (4) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die die Bedingungen für den Übergang in die Hauptphase nicht erfüllen, müssen das Oberstufen-Kolleg verlassen, wenn sie sechs oder mehr der im Rahmen der Mindestwochenstundenzahl gemäß § 17 Abs. 2, darunter die gemäß Absatz 3 verpflichtend zu belegenden Lehrveranstaltungen, nicht bestanden haben. Sie werden in allen übrigen Fällen zurückgestuft. Mit der Entscheidung über die Rückstufung werden die Belegverpflichtungen in den Brückenkursen und die Studienfächer neu festgelegt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/18#abs-5 (5) In besonders begründeten Fällen kann die Konferenz der die Kollegiatin oder den Kollegiaten unterrichtenden Lehrenden abweichend von den Regelfällen gemäß Absatz 4 über die Fortsetzung der Schullaufbahn beschließen, wenn aufgrund der Gesamtentwicklung und der Leistungsfähigkeit der Kollegiatin oder des Kollegiaten ein erfolgreiches Durchlaufen des Bildungsganges erwartet werden kann.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/18#abs-6 (6) Die Eingangsphase kann nur einmal wiederholt werden.