Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 2

Fn 2

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Diese Verordnung gilt für die Erklärung der Art und Menge von Abwasser, das in den in Anhang 1 aufgeführten Anlagen anfällt und in Gewässer oder in öffentliche Abwasseranlagen oder in Abwasseranlagen, die der privaten Abwasserbeseitigung dienen (Abwasseranlagen Dritter), eingeleitet wird (Emission).

§ 2