Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 2
Fn 2§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 26.08.2026
Diese Verordnung gilt für die Erklärung der Art und Menge von Abwasser, das in den in Anhang 1 aufgeführten Anlagen anfällt und in Gewässer oder in öffentliche Abwasseranlagen oder in Abwasseranlagen, die der privaten Abwasserbeseitigung dienen (Abwasseranlagen Dritter), eingeleitet wird (Emission).