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§ 1 Emissionserklärungsverordnung - Abwasser (Nordrhein-Westfalen) — Anwendungsbereich

Emissionserklärungsverordnung - Abwasser

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 16.07.2016 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung gilt für die Erklärung der Art und Menge von Abwasser, das in den in Anhang 1 aufgeführten Anlagen anfällt und in Gewässer oder in öffentliche Abwasseranlagen oder in Abwasseranlagen, die der privaten Abwasserbeseitigung dienen (Abwasseranlagen Dritter), eingeleitet wird (Emission).