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LVerbO

§ 5b Gleichstellung von Frau und Mann

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28134/5b#abs-1 (1) Zur Verwirklichung des Verfassungsgebots der Gleichberechtigung von Frau und Mann bestellen die Landschaftsverbände hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28134/5b#abs-2 (2) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen des Landschaftsverbandes mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28134/5b#abs-3 (3) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches an den Sitzungen des Landschaftsausschusses, der Landschaftsversammlung und ihrer Fachausschüsse teilnehmen. Ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs unterrichten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28134/5b#abs-4 (4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, den Beschlussvorlagen des Direktors des Landschaftsverbandes widersprechen; in diesem Fall hat der Vorsitzende der Landschaftsversammlung diese zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28134/5b#abs-5 (5) Das Nähere zu den Absätzen 2 bis 4 regelt die Satzung.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28134/5b#abs-6 (6) Die Funktionsbezeichnungen dieses Gesetzes werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.

§ 5a § 6