Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LVerbO

LVerbO

§ 18 Teilnahme an Sitzungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28134/18#abs-1 (1) Der Direktor des Landschaftsverbandes und die Landesräte nehmen an den Sitzungen der Landschaftsversammlung und des Landschaftsausschusses mit beratender Stimme teil. Ihre Teilnahme an den Sitzungen der Fachausschüsse regelt sich nach der Tagesordnung. Sie können in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs jederzeit das Wort verlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28134/18#abs-2 (2) Zu den Sitzungen können weitere Bedienstete des Landschaftsverbandes hinzugezogen werden.

§ 17 § 19