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# § 19 NW_28105 (Nordrhein-Westfalen) — Mitwirkungsbedürftige Geschäfte des Intendanten

Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 in der Fassung des Änderungsbeschlusses des Fernsehrates vom 24. November 2000  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat den Programmdirektor, den Chefredakteur und den Verwaltungsdirektor. Der Abschluss der Anstellungsverträge mit dem Programmdirektor, dem Chefredakteur und dem Verwaltungsdirektor bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.

(2) Außerdem bedarf unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 28 Nr. 6 des Staatsvertrages der Abschluss von Anstellungsverträgen mit

a) den Leitern von Direktionen,

b) den Leitern von Hauptabteilungen,

c) den Leitern entsprechender Einrichtungen

der Zustimmung des Verwaltungsrates.

(3) Der Intendant bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates ferner zu folgenden Rechtsgeschäften:

a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken

b) Erwerb und Veräußerung von Unternehmungen und Beteiligungen an ihnen

c) Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten

d) Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, einer Bürgschaft oder einer Garantie

e) Abschluss von Tarifverträgen

f) Übernahme einer sonstigen Verpflichtung im Wert von mehr als Euro 250.000,

außer bei Verträgen über Herstellung oder Lieferung von Programmteilen

(4) Der Intendant bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates für den Erlass allgemeiner Regelungen für den Geschäftsbereich der Anstalt.

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Zitiervorschlag: § 19 NW_28105 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28105/19

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