Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung zum Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer des Landes Sachsen-Anhalt zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung zum Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land …

Art 7

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28104/7#abs-1 (1) Dieser Staatsvertrag bedarf nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder der Ratifikation und tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28104/7#abs-2 (2) Die Satzung des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen ist von diesem in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung unter Hinweis auf diesen Staatsvertrag im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu geben.

Magdeburg, den 5. September 2000

Für das Land Sachsen-Anhalt

Für den Ministerpräsidenten

des Landes Sachsen-Anhalt

Der Minister für

Wirtschaft und Technologie

des Landes Sachsen-Anhalt

Matthias G a b r i e l

Düsseldorf, den 12. September 2000

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Namens des Ministerpräsidenten

Der Finanzminister

Peer S t e i n b r ü c k

Art 6