Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land …

Art 8

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28103/8#abs-1 (1) Der Staatsvertrag soll ratifiziert werden. Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28103/8#abs-2 (2) Das Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen (WPVG NW) ist vom Versorgungswerk in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung unter Bezugnahme auf diesen Staatsvertrag im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt (Teil II) bekannt zu machen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28103/8#abs-3 (3) Die Satzung des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen ist von diesem in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag in den Wirtschaftsprüferkammer-Mitteilungen bekanntzugeben.

Hamburg den 7. Januar 2000

Für den Senat

der Freien und Hansestadt Hamburg

Dr. Thomas M i r o w

Düsseldorf, den 7. September 2000

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Namens des Ministerpräsidenten

Der Finanzminister

Peer S t e i n b r ü c k

Art 7