Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land …

Art 6

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Das Vermögen des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus der Freien und Hansestadt Hamburg am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerkes in der Freien und Hansestadt Hamburg angelegt werden.

Art 5 Art 7