Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Abkommens der Länder über eine kostensparende Einsatzbewältigung bei bestimmten polizeilichen Einsatzlagen

Bekanntmachung des Abkommens der Länder über eine kostensparende Einsatzbewältigung bei …

Art 7

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Kosten, die durch die Bereitstellung von Einsatzkräften sowie Führungs- und Einsatzmitteln des Bundes entstehen, tragen die betroffenen Länder zu gleichen Teilen, sofern sie im Rahmen der gemeinsamen länderübergreifenden Führungs- und Einsatzkonzeption (Artikel 2) die Anforderung einvernehmlich für erforderlich halten. Kosten, die durch den Einsatz von Einsatzkräften sowie Führungs- und Einsatzmitteln des Bundes entstehen, trägt das Land, in dem der Einsatz erfolgt.

Art 6 Art 8