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Gesetz zur Regelung vermögensrechtlicher Folgen der Verlagerung von Aufgaben der …

§ 1 Interkommunaler Vermögensübergang

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Soweit Aufgaben der Landschaftsverbände auf andere kommunale Körperschaften übergehen, geht das zur Aufgabenerfüllung erforderliche bzw. bestimmte Vermögen auf den neuen Aufgabenträger über. Die Beteiligten können einvernehmlich Regelungen über einen angemessenen finanziellen Ausgleich treffen.

§ 2