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§ 1 NW_28096 (Nordrhein-Westfalen) — Interkommunaler Vermögensübergang

Gesetz zur Regelung vermögensrechtlicher Folgen der Verlagerung von Aufgaben der Landschaftsverbände auf andere kommunale Träger

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit Aufgaben der Landschaftsverbände auf andere kommunale Körperschaften übergehen, geht das zur Aufgabenerfüllung erforderliche bzw. bestimmte Vermögen auf den neuen Aufgabenträger über. Die Beteiligten können einvernehmlich Regelungen über einen angemessenen finanziellen Ausgleich treffen.