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Gesetz zur Regelung der Dienstaufsicht über die Bezirksregierungen in …

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Für die aus dem Landesoberbergamt, dem Landesamt für Agrarordnung, dem Landesversorgungsamt und dem Landesamt für Ausbildungsförderung in die Bezirksregierungen übernommenen Beamtinnen und Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes bleibt für eine Übergangsfrist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die jeweils zuständige oberste Landesbehörde oberste Dienstbehörde im Sinne des § 3 Abs. 1 Landesbeamtengesetz. Satz 1 gilt für vergleichbare Angestellte entsprechend.

§ 1 § 3