Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Artikel 1

Artikel 1

§ 9 Beschaffung/Verwertung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte dürfen vom Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW für Zwecke des Landes erworben oder auf sonstige Weise beschafft werden, wenn sie für die Erfüllung von Landesaufgaben in absehbarer Zeit erforderlich sind.

Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen, um die Entwicklungs- und Verwertungsmöglichkeit von vorhandenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten durch Zukauf zu erweitern.

Gesetzliche und vertragliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 8 § 10