Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Artikel 1

Artikel 1

§ 1 Errichtung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28088/1#abs-1 (1) Zum 1. Januar 2001 wird unter dem Namen "Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen/Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB NRW)" ein teilrechtsfähiges Sondervermögen des Landes Nordrhein-Westfalen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung errichtet. Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW ist von dem übrigen Vermögen des Landes Nordrhein-Westfalen, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28088/1#abs-2 (2) Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.

§ 2