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Fünfter RundfunkänderungsstaatsvertragArt IV Inkrafttreten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28077/iv#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28077/iv#abs-2 (2) Artikel 1 dieses Gesetzes wird gegenstandslos, wenn nach Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 Fünfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag nicht alle Ratifikationsurkunden bis zum 31. Dezember 2000 bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sind. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrags nach seinem Artikel 8 Abs. 2 Satz 1 wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 12. Dezember 2000
Die Landesregierung
Nordrhein-Westafeln
Der Ministerpräsident
Wolfgang C l e m e n t
Fünfter Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Fünfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag: