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Gesetz zur Überleitung der bisher von den Landschaftsverbänden wahrgenommenen Aufgaben im …§ 1
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28076/1#abs-1 (1) Die bisher von den Landschaftsverbänden wahrgenommenen Aufgaben im Bereich der Straßenbauverwaltung (§ 5 Abs. 1 Buchstabe b) Landschaftsverbandsordnung) werden in die Trägerschaft des Landes übergeleitet. Die Bewilligung der Bundes- und Landeszuwendungen zur Förderung des kommunalen Straßenbaues und des öffentlichen Personennahverkehrs, die Linienbestimmung für Landesstraßenplanungen sowie die Planfeststellung und Plangenehmigung für Landes- und Kreisstraßen sowie für Gemeindestraßen im Außenbereich obliegen jeder Bezirksregierung für ihren Bezirk.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28076/1#abs-2 (2) Alle anderen Aufgaben werden einem Landesbetrieb Straßenbau gemäß § 14a Landesorganisationsgesetz mit dem Standort Gelsenkirchen übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28076/1#abs-3 (3) Der Landesbetrieb wird zum 1. Januar 2001 errichtet.