Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation "Deutsch als Zweitsprache/Interkulturelle Pädagogik"

Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation "Deutsch als Zweitsprache/Interkulturelle …

§ 6

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28070/6#abs-1 (1) Die Bewerberin oder der Bewerber richtet den Antrag auf Zulassung zur Prüfung an das zuständige Staatliche Prüfungsamt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28070/6#abs-2 (2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt;

2. Nachweis der ordnungsgemäßen Vorbereitung auf die Prüfung gemäß § 3.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28070/6#abs-3 (3) Bei Wahl des Prüfungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 1 Buchstabe a hat die Bewerberin oder der Bewerber im Antrag anzugeben:

1. vier Teilgebiete, aus denen die Themen für die Arbeit unter Aufsicht und für die mündliche Prüfung entnommen werden;

2. welches Mitglied des Prüfungsamtes sie oder er als Themensteller für die Arbeit unter Aufsicht vorschlägt;

3. welches andere Mitglied des Prüfungsamtes sie oder er für die mündliche Prüfung vorschlägt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28070/6#abs-4 (4) Die für die Prüfung anzugebenden vier Teilgebiete sind den Bereichen A, B und C zu entnehmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28070/6#abs-5 (5) Bei Wahl des Prüfungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 1 Buchstabe b hat die Bewerberin oder der Bewerber je ein Mitglied des Prüfungsamtes für den Bereich A und B oder C vorzuschlagen.

§ 5 § 7