Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen
Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen§ 1 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
Stand: 26.08.2026
Eine Erlaubnis zum Betrieb von Drogenkonsumräumen kann auf Antrag von der obersten Landesgesundheitsbehörde nur erteilt werden, wenn die in § 2 aufgeführten Betriebszwecke verfolgt und die Mindeststandards nach den §§ 3 bis 11 eingehalten werden.