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§ 1 NW_28067 (Nordrhein-Westfalen) — Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis

Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Erlaubnis zum Betrieb von Drogenkonsumräumen kann auf Antrag von der obersten Landesgesundheitsbehörde nur erteilt werden, wenn die in § 2 aufgeführten Betriebszwecke verfolgt und die Mindeststandards nach den §§ 3 bis 11 eingehalten werden.