Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbodenschutzgesetz - LBodSchG - (Fn 3))

Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbodenschutzgesetz …

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28047/20#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Meldung nicht oder nicht unverzüglich erstattet,

2. entgegen § 2 Abs. 2 das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden oder eine Beauftragung hierzu nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt,

3. entgegen § 3 Abs. 1 verlangte Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder erforderliche Unterlagen nicht vorlegt,

4. entgegen § 3 Abs. 2 den Zutritt zu Grundstücken und Wohnräumen und die Vornahme von Ermittlungen sowie die Entnahme von Bodenproben nicht gestattet oder duldet,

5. einer Rechtsverordnung nach § 12 oder § 17 Abs. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder

6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 2 zuwiderhandelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28047/20#abs-2 (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 50 000 EURO geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28047/20#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz die jeweils für die Vollzugsaufgabe zuständige Bodenschutzbehörde.

§ 19 § 21