Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbodenschutzgesetz - LBodSchG - (Fn 3))
Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbodenschutzgesetz …§ 13 Bodenschutzbehörden
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28047/13#abs-1 (1) Oberste Bodenschutzbehörde ist das Ministerium, obere Bodenschutzbehörde die Bezirksregierung, untere Bodenschutzbehörde die Kreisordnungsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28047/13#abs-2 (2) Bei Flächen, die der Bergaufsicht unterliegen, ist obere und untere Bodenschutzbehörde die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28047/13#abs-3 (3) 1Die Aufsicht über die unteren Bodenschutzbehörden führt die obere Bodenschutzbehörde. 2Die Aufsicht über die oberen Bodenschutzbehörden führt die oberste Bodenschutzbehörde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28047/13#abs-4 (4) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen auch die Aufgaben der unteren Bodenschutzbehörde, die nicht Aufgaben der Gefahrenabwehr sind, als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.