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Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbodenschutzgesetz …

§ 13 Bodenschutzbehörden

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28047/13#abs-1 (1) Oberste Bodenschutzbehörde ist das Ministerium, obere Bodenschutzbehörde die Bezirksregierung, untere Bodenschutzbehörde die Kreisordnungsbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28047/13#abs-2 (2) Bei Flächen, die der Bergaufsicht unterliegen, ist obere und untere Bodenschutzbehörde die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28047/13#abs-3 (3) 1Die Aufsicht über die unteren Bodenschutzbehörden führt die obere Bodenschutzbehörde. 2Die Aufsicht über die oberen Bodenschutzbehörden führt die oberste Bodenschutzbehörde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28047/13#abs-4 (4) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen auch die Aufgaben der unteren Bodenschutzbehörde, die nicht Aufgaben der Gefahrenabwehr sind, als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

§ 12 § 14