Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HeilBerG HeilBerG § 79 Ladung zur Beweiserhebung Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Beschuldigte, die Antragstellerin und der Antragsteller oder die jeweilige Vertretung sind zu allen Beweiserhebungen rechtzeitig zu laden.