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§ 79 NW_28044 (Nordrhein-Westfalen) — Ladung zur Beweiserhebung

HeilBerG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Beschuldigte, die Antragstellerin und der Antragsteller oder die jeweilige Vertretung sind zu allen Beweiserhebungen rechtzeitig zu laden.