Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HeilBerG
HeilBerG§ 17 Ausscheiden von Mitgliedern
Stand: 26.08.2026
Scheiden Mitglieder der Kammerversammlung aus, so treten an ihre Stelle die Kammerangehörigen, die im Wahlvorschlag den bisher Gewählten unmittelbar folgen, im Falle des § 11 Abs. 3 die Kammerangehörigen mit der höchsten Stimmenzahl.