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§ 17 HeilBerG (Nordrhein-Westfalen) — Ausscheiden von Mitgliedern

HeilBerG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 09.02.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Scheiden Mitglieder der Kammerversammlung aus, so treten an ihre Stelle die Kammerangehörigen, die im Wahlvorschlag den bisher Gewählten unmittelbar folgen, im Falle des § 11 Abs. 3 die Kammerangehörigen mit der höchsten Stimmenzahl.