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Fn 9

§ 22 Anerkennungsausschuss

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/22#abs-1 (1) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen bilden Anerkennungsausschüsse.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/22#abs-2 (2) Die Anerkennungsausschüsse bestehen aus jeweils acht Mitgliedern:

- drei Vertreterinnen oder Vertretern der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen

- drei Vertreterinnen oder Vertretern der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen

- einer Vertreterin oder einem Vertreter der Industrie- und Handelskammern

- einer Vertreterin oder einem Vertreter der Bauaufsichtsbehörden.

Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen berufen jeweils ihre Vertreterinnen oder Vertreter. Die Vertreterin oder der Vertreter der Industrie- und Handelskammern wird von der Vereinigung der Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen, die Vertreterin oder der Vertreter der Bauaufsichtsbehörden von der obersten Bauaufsichtsbehörde berufen.

Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/22#abs-3 (3) § 11 Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/22#abs-4 (4) Die Anerkennungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens fünf ihrer Mitglieder anwesend sind. Die Anerkennungsausschüsse beschließen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/22#abs-5 (5) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen regeln im Einvernehmen mit den Anerkennungsausschüssen deren Geschäftsführung.

§ 21 § 23