Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 9
Fn 9§ 11 Prüfungsausschuss
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/11#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss wird bei der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen eingerichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/11#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus zehn Mitgliedern:
- drei Vertreterinnen oder Vertretern der Wissenschaft,
- zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Bauwirtschaft,
- zwei Vertreterinnen oder Vertretern aus dem Kreis der Beratenden Ingenieure,
- einer Vertreterin oder einem Vertreter der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen,
- zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Bauaufsichtsbehörden.
Die Mitglieder aus dem Kreis der Bauwirtschaft und Beratenden Ingenieure werden von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen, die Vertreterin oder der Vertreter der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen von ihr berufen; die übrigen Mitglieder werden von der obersten Bauaufsichtsbehörde berufen.
Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/11#abs-3 (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig, an Weisungen nicht gebunden und zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/11#abs-4 (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für bare Auslagen und für Zeitversäumnisse.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/11#abs-5 (5) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/11#abs-6 (6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben seiner Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/11#abs-7 (7) Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung.