Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung zum Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Hessen zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung zum Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land …

Art 6

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Das Vermögen des Versorgungswerkes soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Lande Hessen am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerkes im Lande Hessen angelegt werden.

Art 5 Art 7