Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung zum Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Hessen zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen
Bekanntmachung zum Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land …Art 2
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28035/2#abs-1 (1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten des Versorgungswerkes nach Artikel 1 ergeben sich, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, aus dem Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen und der Satzung des Versorgungswerkes in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie aus den satzungsgemäß getroffenen Maßnahmen der zuständigen Organe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28035/2#abs-2 (2) Bei der Berechnung von Antragsfristen nach dem Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen oder der Satzung des Versorgungswerkes ist für Mitglieder des Versorgungswerks nach Artikel 1 das Inkrafttreten dieses Staatsvertrages maßgebend.