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ARD-StV

§ 7 Programmbeirat

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28014/7#abs-1 (1) Nach näherer Vereinbarung der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten kann ein Programmbeirat gebildet werden, der den Programmdirektor berät.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28014/7#abs-2 (2) Die Konferenz der Vorsitzenden der Rundfunk- und Verwaltungsräte der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten (Gremienvorsitzendenkonferenz) koordiniert die Gremienkontrolle der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten.

§ 6 § 8