Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / ARD-StV
ARD-StV§ 5 Programmdirektor
Stand: 26.08.2026
Für die Gestaltung des gemeinsamen Programms berufen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten einen Programmdirektor auf die Dauer von mindestens zwei Jahren. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten.