Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / PsychKG
PsychKG§ 17 Aufnahme, Eingangsuntersuchung und Erforderlichkeit der weiteren Unterbringung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28004/17#abs-1 (1) Das Krankenhaus unterrichtet die Betroffenen bei der Aufnahme mündlich und schriftlich über ihre Rechte und Pflichten. Weiterhin unterrichtet es die Betroffenen über den richterlichen Beschluss zur Unterbringung, sobald dieser dort vorliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28004/17#abs-2 (2) Über die Aufnahme der Betroffenen benachrichtigt das Krankenhaus unverzüglich die Verfahrensbevollmächtigten, die rechtliche Vertretung und eine Person ihres Vertrauens. Gleiches gilt für den Termin zur richterlichen Anhörung. Absatz 1 gilt für die in Satz 1 genannten Personen entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28004/17#abs-3 (3) Nach der Aufnahme sind die Betroffenen sofort ärztlich zu untersuchen. Es ist sicherzustellen, dass die Erforderlichkeit der weiteren Unterbringung grundsätzlich täglich ärztlich überprüft, begründet und dokumentiert wird.